HAUS- &
GELÄNDEORDNUNG
Haus- & Geländeordnung
der Veranstaltung „Open House“ des Unternehmens
SW-Motech GmbH & Co. KG
1.0 Geltungsbereich
a) Die Haus- und Geländeordnung gilt für sämtliche Bereiche des Veranstaltungsortes, d.h. für alle Hallen, die Freigelände und für sämtliche Gebäude und Grundstücksflächen, die im Rahmen der Veranstaltung vorübergehend oder auf Dauer SW Motech (Im Folgenden SW) überlassen worden sind, egal ob es sich um private oder öƯentliche Flächen oder Gebäude handelt. Sie gilt für alle Personen, die das Veranstaltungsgelände als Besucher oder Aussteller betreten oder sich dort aufhalten.
b) Das Hausrecht auf allen vorgenannten Bereichen übt SW durch ihre Mitarbeitenden und/oder durch Mitarbeitende beauftragter Sicherheitsunternehmen aus. Den Anweisungen des Sicherheitspersonals ist unbedingt Folge zu leisten.
2.0 Die Anreise, das Parken, der Einlass und der Zugang zum Gelände
a) Die Anreise erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr und auf eigene Kosten. Vor Antritt der Anreise muss sich rechtzeitig über die Verkehrssituation, die Durchführung der Veranstaltung und etwaige Auflagen informiert werden.
b) Das Parken erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr und ist nur auf ausgewiesenen Flächen zulässig. Rettungswege und Flächen für die Feuerwehr (Umfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen) sind durchgehend freizuhalten. Der Eigentümer/Halter haftet für Beschädigungen ohne Nachweis eines Verschuldens. Fahrzeuge, etc., die widerrechtlich abgestellt worden sind, werden auf Kosten des Eigentümers/Halters oder Störers festgesetzt, umgesetzt oder abgeschleppt. Auf öƯentlichen und auch privaten – durch SW als Parkmöglichkeit bereitgestellten – Flächen gilt die StVO. Den Anweisungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.
c) SW behält sich das Recht vor, einzelne Teile oder die Veranstaltung als solche nur geladenen Gästen zugänglich zu machen oder die Zugangsvoraussetzungen (z.B. Alter), auch kurzfristig und ohne Ankündigung, anzupassen.
d) Mitarbeitende von SW oder Mitarbeitende der von SW beauftragten Sicherheitsunternehmen, die sich als solche ausweisen können, sind berechtigt, Ausweiskontrollen auf dem Veranstaltungsgelände durchzuführen. Beim Einlass oder im laufenden Betrieb findet unter Umständen Sicherheits- und Taschenkontrolle statt.
e) Der Aufenthalt auf dem Gelände ist nur während der festgelegten ÖƯnungszeiten erlaubt. Abweichende Zutrittsregelungen – insbesondere für Aussteller und Servicepartner von SW bleiben hiervon unberührt.
f) Bei Abendveranstaltungen ist Kindern unter 6 Jahren auch in Begleitung eines Erziehungsberechtigten der Zutritt verboten. Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 14 Jahren werden nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten eingelassen.
g) Für Schutz gegen schlechte Witterung bitten wir um entsprechende Kleidung.
3.0 Die Veranstaltung
a) SW behält sich das Recht vor, ohne Vorankündigung das Programm und das Angebot zu ändern, die Veranstaltung zu unter- oder abzubrechen.
b) Den Hinweisen der Ordnungskräfte ist Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlung kann ein Verweis vom Veranstaltungsgelände erfolgen.
c) Die öƯentlich-zugänglichen Bereiche sind entsprechend markiert. Interne Bereiche dürfen von betriebsfremden Personen ohne Erlaubnis nicht betreten werden.
d) Das Mitbringen von sperrigen Gegenständen, pyrotechnischen Gegenständen, Fackeln, Wunderkerzen, WaƯen, unbemannten Fluggeräten (Drohnen), ähnlich gefährlichen Gegenständen und gefährlichen Tieren ist untersagt.
e) Probefahrten erfolgen grundsätzlich auf eigene Gefahr und nach den Regeln der jeweiligen Anbieter. Es besteht keinen Anspruch auf Probefahrten. Es gilt die StVO.
f) Auf der Veranstaltung können Bild-, Ton- oder Bild-Ton-Aufnahmen zu Werbezwecken angefertigt werden. Mit Betreten des Geländes wird einer VeröƯentlichung und Auswertung ausdrücklich zugestimmt und die notwendigen Rechte zur Auswertung kostenlos übertragen. SW nimmt diesen Übertrag an.
g) Das Getränke- und Speisenangebot erfolgt durch und auf Risiko der jeweiligen Standbetreiber.
h) Nicht gestattet ist jegliches Verhalten, das geeignet ist, den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung, den Auf- und Abbaus zu stören oder in sonstiger Weise gegen die Interessen von SW zu verstoßen, insbesondere aber nicht ausschließlich
- jede nicht zugelassene gewerbliche Tätigkeit auf dem Veranstaltungsgelände, insbesondere das Anbieten von Gegenständen und Leistungen aller Art - entgeltlich oder unentgeltlich;
- das nicht genehmigte Verteilen oder Aushängen von Flugblättern, Werbeschriften, Plakaten, Zeitschriften usw. sowie das Anbringen von Aufklebern aller Art;
- die Verunreinigung des Geländes, die wilde Entsorgung von Abfall, das Mitbringen von Abfall auf das Messegelände, sowie jegliches Verhalten, das geeignet ist, die Umwelt zu belasten oder zu gefährden;
- unbefugte Eindringen von Fahrzeugen in das Veranstaltungsgelände sowie die unbefugte Benutzung von Fahrzeugen auf dem Messegelände;
- das Benutzen von Rollern, Scootern, Segways, Kickboards, Rollschuhen, Inline-Skates, Skateboards und vergleichbaren Fortbewegungsmitteln mit und ohne Antrieb auf dem gesamten Messegelände;
- der Konsum von Drogen und der übermäßige Konsum von Alkohol;
4.0 Haftung und Schadenersatz
a) SW haftet auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung beschränkt auf:
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Veranstalterpflicht (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung der Veranstaltung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung vertraut werden kann); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Eine Haftung für
vertragsuntypische mittelbare oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.
b) SW haftet nicht für während der Veranstaltung verlorengegangene oder gestohlene Gegenstände.
c) Bei manchen Bestandteilen der Veranstaltung besteht aufgrund der Lautstärke die Gefahr von Hör- und Gesundheitsschäden. SW übernimmt dabei keinerlei Haftung, sondern rät bei Bedenken vom Besuch der Veranstaltung ab.
d) Soweit die Haftung von SW ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von SW.
5.0 Schlussbestimmung
Bei Verstößen gegen die Hausordnung oder gegen sonstige Bestimmungen von SW ist diese berechtigt, einen Verweis vom Veranstaltungsgelände, ein Zutrittsverbot auf Zeit oder auf Dauer auszusprechen. Verstöße gegen die Hausordnung können zu einem Ausschluss von der Teilnahme an der laufenden Veranstaltung oder von der Teilnahme an künftigen Veranstaltungen führen. Eine strafrechtliche Verfolgung wird durch die in dieser Hausordnung genannten Maßnahmen nicht ausgeschlossen.
Rauschenberg den 01.05.2025